Ing. Peter 

TRÖZMÜLLER 

Baumeister

Teillandgasse 27/7

3500 Krems

 

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Darum bauen wir!

Häuser ermöglichen die Bildung von Familien- und Gemeinschaftseinheiten. Sie fördern soziale Bindungen und bieten einen Ort, an dem Menschen als Familie zusammenleben können. 

Häuser sind also nicht nur ein Grundbedürfnis des Menschen, sondern auch ein wesentlicher Bestandteil der menschlichen Zivilisation, der die Lebensqualität und das Zusammenleben der Gesellschaft beeinflusst. 

Als Baumeister setzte ich Ihre Vorstellungen kreativ, mit viel Kompetenz und weitreichenden Befugnissen um.

Planung und Berechnungen

Das Planungsrecht des Baumeisters ist von großer Bedeutung, da er alle Arten von Hoch- und Tiefbauten sowie verwandte Bauten wie konstruktive Straßenbauten, Eisenbahnbauten, Stollenbauten, Brückenbauten und Wasserbauten planen und berechnen darf, auch wenn er sie nicht selbst ausführt. Dieses Recht steht ihm unabhängig davon zu, ob er das Bauwerk selbst errichtet oder ein anderes Unternehmen die Ausführung übernimmt.

Im Gegensatz zum allgemeinen Planungsrecht gemäß § 32 Abs. 1 Z 8 der Gewerbeordnung, das nur Werkpläne für das eigene Gewerk erlaubt, darf der Baumeister als Einziger Einreichpläne als Planverfasser zur Baueinreichung unterfertigen, neben dem Architekten und dem Holzbau-Meister, der dieses Recht jedoch ausschließlich für Holzbauten hat.

Das Planungsrecht des Baumeisters umfasst auch Berechnungen wie statische Nachweise und bauphysikalische Berechnungen, einschließlich der Erstellung des Energieausweises im Sinne des EAVG. Innerhalb des Planungsrechts darf der Baumeister auch Vermessungsarbeiten durchführen, Gebäude vermessen und Bestandspläne erstellen.

Obwohl es Gewerbetreibenden gestattet ist, Nebenrechte für Vor- und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe zu nutzen, können Bau-Planungsleistungen nicht durch dieses Nebenrecht angeboten werden. Da Bauleistungen keine Produkte im Sinne der Nebenrechte sind und die Planungsleistungen selbstständig absatzfähig sind, kann dieses Nebenrecht nicht angewendet werden.

Zusammenfassend bleibt das Planungs- und Berechnungsrecht in den Händen des Baumeisters, unabhängig von den Möglichkeiten zur Ausweitung der eigenen Gewerbeberechtigung durch Nebenrechte.

Leitung und Örtliche Bauaufsicht

 Der Baumeister hat nicht nur das Recht, verschiedene Bauten zu planen und zu berechnen, sondern er darf auch die Leitung und Bauaufsicht übernehmen. Das bedeutet, dass er alle erforderlichen Schritte unternehmen kann, um die erstellten Pläne ordnungsgemäß in die Realität umzusetzen. Als Bauleiter koordiniert er die Arbeit der auf der Baustelle tätigen Personen, überwacht die technische Ausführung der Gewerke und prüft die Abrechnungen auf ihre Richtigkeit. Eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass der Bauleiter die erforderliche Kontroll- und Weisungsbefugnis besitzt, um die verschiedenen Gewerbetreibenden effektiv zu koordinieren.

Des Weiteren agiert der Baumeister im Rahmen der örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) im Interesse des Bauherrn. Er nutzt seine technisch-sachverständigen Kenntnisse, um im Namen des Bauherrn zu beurteilen, ob die erbrachten Leistungen vertragsgemäß ausgeführt und korrekt abgerechnet wurden. Die örtliche Bauaufsicht beinhaltet auch die Ausübung des Hausrechts auf der Baustelle, da nur durch die direkte Überwachung vor Ort sichergestellt werden kann, dass das Werk gemäß den Vertragsbedingungen errichtet wird.

Projekte

Der Baumeister besitzt zusätzlich die Berechtigung zur Projektentwicklung, -leitung, -steuerung und zur Übernahme der Bauführung.

Im Rahmen der Projektentwicklung darf der Baumeister Grundstücke erwerben und anschließend die gesamte Entwicklung, Planung, Finanzierung, den Bau sowie den Verkauf von schlüsselfertigen Bauten durchführen. Er führt auch fachlich einschlägige Studien wie Machbarkeits- und Wirtschaftlichkeitsstudien für diese Projekte durch, wodurch er das Bauwerk während seines gesamten Lebenszyklus begleitet.

Während eines Projekts kann der Baumeister eine Projektleitung einrichten, die operativ für die Planung, Steuerung und Überwachung des Projekts verantwortlich ist. Als Projektleiter vertritt er den Bauherrn bei großen und komplexen Bauprojekten gegenüber allen anderen Beteiligten. Wichtige Entscheidungen trifft er dabei im Namen des Bauherrn, wobei dieser bei wichtigen Fragen eingebunden wird, insbesondere bei Entscheidungen zur Finanzierung oder Verwertung des Bauwerks. Die Projektsteuerung umfasst sogar unterstützende Aufgaben, die normalerweise vom Auftraggeber übernommen würden, wie Gesamtkoordination, Termin- und Kostenplanung, Einholung von Entscheidungen des Auftraggebers sowie laufende Qualitäts- und Kostenkontrollen des Projekts.

Projektmanagement

Der Baumeister darf weiters als Projektmanager tätig werden. Das heißt, er darf die Gesamtheit von Führungsaufgaben, ­Organisationen, ­Techniken und ­Mitteln für die Abwicklung und den Betrieb eines Projekts wahrnehmen. Hiervon sind auch die organisatorische und kommerzielle Abwicklung und Verwertung von Gebäuden sowie das Facility­ Management umfasst. Ebenso fällt unter das Projektmanagement der vom Baugewerbetreibenden ausgeübte Handel mit Immobilien. Demnach darf der Baumeister Bauten auf einem eigenen Grundstück auf eigene Rechnung oder zumindest mittels eines Baurechts errichten, wenn der Zweck dieser Bauten darin besteht, sie in weiterer Folge zu veräußern.

Bauführung

Der Baumeister ist gemäß den Bauordnungen der Bundesländer auch für die Bauführung zuständig. Das bedeutet, dass er gegenüber den Baubehörden die Verantwortung für die plan- und bewilligungsgemäße sowie technisch einwandfreie Bauausführung trägt und sicherstellen muss, dass die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Vertretung

Dem Baumeistergewerbe ist es gestattet, im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung seinen Auftraggeber vor Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu vertreten. Hierfür genügt eine mündliche Vollmacht, keine schriftliche ist erforderlich. Die Möglichkeit als berufsmäßiger Parteienvertreter zu fungieren, bringt sowohl dem Baumeister als auch dem Bauherrn Vorteile. Der Bauherr kann die Behördenangelegenheiten dem Baumeister überlassen, der aufgrund seines engen Kontakts mit den Behörden diese effizienter erledigen kann als der Bauherr selbst.

Zudem darf der Baumeister seinen Auftraggeber vor dem Verwaltungsgericht vertreten, da sein berufsmäßiges Vertretungsrecht das gesamte von seiner Gewerbeberechtigung umfasste Fachgebiet einschließt. Das schließt auch gerichtliche Verfahren bezüglich eines konkret geplanten Bauprojekts mit ein, wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigt hat. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass ein Rechtsanwalt die gerichtliche Vertretung übernimmt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Baumeister seinem Auftraggeber gegenüber für etwaige Fehler in der Prozessführung haftet.

Sachverständigentätigkeiten

Der Baumeister besitzt aufgrund seiner Gewerbeberechtigung das alleinige Recht, Privatgutachten für Hoch- und Tiefbauten zu erstellen. Diese Tätigkeit fällt in den Planungsbereich des Baumeisters. In seiner Rolle als Sachverständiger kann er daher Gutachten für Gebäude erstellen und dabei auch andere Gewerke berücksichtigen.

Quellenangaben: Thomas Mandl, L.L.M., Geschäftsstelle Bau, Referat für Rechtspolitik, Österreichische Bauzeitung, April 2019, Bauinnung Spezial, Gewerbeordnung, Der Baumeister: kreativer Umsetzer mit weitreichenden Kompetenzen, Seite 6